Satzung

Satzung des Berlin-Instituts für Bevölkerung und Entwicklung

§ 1
Name der Stiftung, Sitz und Geschäftsjahr


Die Stiftung führt die Bezeichnung:
Stiftung Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung hat Ihren Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch wissenschaftliche Aktivitäten auf dem Gebiet der gesellschaftlichen und politischen Auswirkungen der demographischen Entwicklung und den damit zusammenhängenden sonstigen nationalen und internationalen Entwicklungen. Dies erfolgt insbesondere durch die

  • Durchführung eigener wissenschaftlicher Vorhaben und Veranstaltungen;
  • Sammlung und Vermittlung von einschlägigen Informationen, insbesondere auf europäischer Ebene;
  • eigene wissenschaftliche Publikationen und Unterstützung anderer Wissenschaftsvorhaben;
  • Bezuschussung von wissenschaftlichen Veranstaltungen.


Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht.


§ 3
Stiftungsvermögen

  1. Das anfängliche Stiftungsvermögen besteht aus Euro 31.000,--. Dieses Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen Dritter zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen Dritter dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.
  4. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (AO) gebildet werden.
  5. Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Ziele nachhaltig erfüllen zu können.

§ 4
Selbstlosigkeit der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Stiftungsorgane

Stiftungsorgane sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Stiftungsrat

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
  2. Die Mitglieder des Vorstands und der Vorstandsvorsitzende werden vom Stiftungsrat bestellt. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
  4. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, erläßt der Stiftungsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
  5. Der Vorstand bzw. bei mehreren Vorstandsmitgliedern der/die Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig der/die Leiter/in (Direktor/in) des wissenschaftlichen Betriebs der Stiftung.



§ 7
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den im Satzungszweck manifestierten Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung, gegebenenfalls unter Einhaltung einer vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinie;
    2. die Leitung des wissenschaftlichen Betriebs der Stiftung;
    3. Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung
    1. Der Vorstand ist hinsichtlich seiner Aufgaben gem. Abs. (2) Ziff. 1 und 3 ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
    2. Für die Leitung des wissenschaftlichen Betriebs der Stiftung (vgl. § 6 Abs. 5) erhält der Vorstand eine Vergütung gemäß gesonderter Dienstvereinbarung. Die Vergütung ist ausschließlich aus eingeworbenen Mitteln der Stiftung zu zahlen, nicht aber aus Erträgen des Stiftungsvermögens, solange dieses keinen Umfang erreicht, der die Zahlung einer nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen angemessenen Vergütung zulässt.

§ 8
Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl (auch mehrmalige) ist zulässig.
  3. Die Berufung neuer Mitglieder und Wiederwahl sind nur durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates möglich, wobei im Falle der Wiederwahl das betroffene Mitglied nicht mitwirkt.
  4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl (auch mehrmalige) ist zulässig.
  5. Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Abschluss und Änderung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern
  • Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplans
  • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstands
  • Festlegung der strategischen Ausrichtung der Stiftung gemeinsam mit dem Vorstand.


Der Stiftungsrat ist berechtigt, eine Liste von genehmigungspflichtigen Geschäften (Richtlinien) für die Vorstandstätigkeit aufzustellen und jederzeit abzuändern.

§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden einberufen werden. Die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (z.B. per E-Mail) einzuladen. Entscheidend ist der Tag des Zugangs der Einladung. Die Einladung in Schriftform gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
    In Eilfällen können Sitzungen auch in Form von Telefon- und/oder Videokonferenzen abgehalten oder Beschlüsse im schriftlichen Verfahren getroffen werden, sofern alle Mitglieder des Stiftungsrats zustimmen.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind, es sei denn, in der Satzung ist Abweichendes geregelt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, in der Satzung ist Abweichendes geregelt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

  1. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss über Änderungen dieser Satzung, über die Aufhebung der Stiftung und über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nur mit 2/3-Mehrheit fassen.
  2. Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.

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